Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die Sozialbehörden die Menschenwürde des Hilfebedürftigen zu achten (§ 7 Sozialhilfegesetz) und Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, geheim zu halten haben (vgl. § 14 Sozialhilfegesetz). Dem Sozialamt können auch unter diesem Aspekt keine gezielten Nachforschungen abverlangt werden, weshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Angeklagte auch objektiv nicht überprüfbar war (vgl. zur fehlenden Überprüfbarkeit der Angaben des Sozialhilfeempfängers auch die in SJZ 93 [1997] S. 285 zitierte Rechtsprechung).