Es war für das Sozialamt schlicht nicht überprüfbar, ob die Angeklagte eine Erwerbstätigkeit aufnahm oder nicht. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die Sozialbehörden die Menschenwürde des Hilfebedürftigen zu achten (§ 7 Sozialhilfegesetz) und Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, geheim zu halten haben (vgl. § 14 Sozialhilfegesetz).