Die Angeklagte hat sich zwar keiner besonderen Machenschaften bedient, um das Sozialamt zu täuschen. Da sie aber dem Sozialamt ihr Erwerbseinkommen nicht bekanntgab, ging dieses davon aus und durfte aufgrund der gesetzlich statuierten Meldepflicht auch davon ausgehen, dass die Angeklagte nach wie vor über kein solches Einkommen verfüge. Es war für das Sozialamt schlicht nicht überprüfbar, ob die Angeklagte eine Erwerbstätigkeit aufnahm oder nicht.