O., § 14 N 13 f.). Die Angeklagte gesteht, zu Beginn ihres Sozialhilfebezugs vom Sozialamt darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass sie Änderungen ihrer Einkommenssituation zu melden habe. Unbestritten bezog sie in der Zeit von März 2000 bis September 2003 netto rund Fr. 100'000.-- wirtschaftliche Sozialhilfe und erzielte im gleichen Zeitraum überdies ein Erwerbseinkommen von Fr. 27'136.10, welches sie im Bewusstsein um ihre Meldepflicht gegenüber dem Sozialamt nicht deklarierte. Die Angeklagte hat sich zwar keiner besonderen Machenschaften bedient, um das Sozialamt zu täuschen.