Der Hilfebedürftige hat Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zu melden (§ 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz). Diese im Sozialhilfegesetz verankerte Meldepflicht hinsichtlich veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse begründet auf Seiten des Sozialhilfeempfängers eine Garantenpflicht (vgl. zur auf Gesetz beruhenden Garantenpflicht: Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 14 N 12 ff.). Der Sozialhilfeempfänger wird von Gesetzes wegen verantwortlich erklärt, eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der Sozialhilfebehörde gegenüber von sich aus zu deklarieren (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 14 N 13 f.).