Aus den Erwägungen: Gemäss § 11 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SRL Nr. 892) hat der Hilfebedürftige bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Inkassohilfe, der Bevorschussung und der Mutterschaftsbeihilfe über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Der Hilfebedürftige hat Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zu melden (§ 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz).