146 Abs. 2 StGB frei. Das Obergericht hiess die Appellationen der Staatsanwaltschaft sowie der betroffenen Gemeinde (als Privatklägerin) gut und sprach die Angeklagte des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Aus den Erwägungen: Gemäss § 11 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SRL Nr. 892) hat der Hilfebedürftige bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Inkassohilfe, der Bevorschussung und der Mutterschaftsbeihilfe über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen.