Der Angeklagten wird vorgeworfen, sie habe von März 2000 bis September 2003 Sozialhilfeleistungen von netto rund Fr. 100'000.-- bezogen, gleichzeitig aber bei der X. AG ein Nettoeinkommen von Fr. 27'163.10 erzielt. Dieses Erwerbseinkommen habe sie dem Sozialamt verschwiegen, weshalb ihr zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden seien. Damit habe sie sich des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Mit Urteil vom 9. Juli 2004 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern die Angeklagte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB frei.