§ 11 Sozialhilfegesetz. Wer als Sozialhilfeempfänger der Sozialhilfebehörde die Erzielung eines Erwerbseinkommens verschweigt, macht sich des Betrugs durch Schweigen schuldig. Die Meldepflicht des Sozialhilfeempfängers nach § 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz begründet für ihn eine gesetzliche Garantenpflicht. ====================================================================== Der Angeklagten wird vorgeworfen, sie habe von März 2000 bis September 2003 Sozialhilfeleistungen von netto rund Fr. 100'000.-- bezogen, gleichzeitig aber bei der X. AG ein Nettoeinkommen von Fr. 27'163.10 erzielt.