{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-04-174_2004-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2470", "Checksum": "ecaece749bea299c8f603530b16ec775"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 04 174", "2005 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 23.11.2004 21 04 174 (2005 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 146 StGB; § 11 Sozialhilfegesetz. Wer als Sozialhilfeempfänger der Sozialhilfebehörde die Erzielung eines Erwerbseinkommens verschweigt, macht sich des Betrugs durch Schweigen schuldig. Die Meldepflicht des Sozialhilfeempfängers nach § 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz begründet für ihn eine gesetzliche Garantenpflicht. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:53", "Checksum": "410f367655bd7bc9e6cd016835f3311c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 23.11.2004 21 04 174 (2005 I Nr. 54)\nRegeste:\nArt. 146 StGB; § 11 Sozialhilfegesetz. Wer als Sozialhilfeempfänger der Sozialhilfebehörde die Erzielung eines Erwerbseinkommens verschweigt, macht sich des Betrugs durch Schweigen schuldig. Die Meldepflicht des Sozialhilfeempfängers nach § 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz begründet für ihn eine gesetzliche Garantenpflicht. | Strafrecht\n\n die Arglist gegeben. Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Dadurch, dass die Angeklagte in der Zeit von März 2000 bis September 2003 ihr Erwerbseinkommen von Fr. 27'136.10 gegenüber dem Sozialamt verschwieg und in diesem Zeitraum netto rund Fr. 100'000.-- wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, täuschte sie die Privatklägerin über ihre Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug, versetzte diese in einen Irrtum und erhielt im Umfang des von ihr erzielten Erwerbseinkommens zu hohe Leistungen ausbezahlt. Bei der Privatklägerin ist im Umfang dieser zuviel ausbezahlten Beträge ein Vermögensschaden eingetreten (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz i.V.m. Ziff. E.1.2 der SKOS-Richtlinien). § 11 Abs. 2 Sozialhilfegesetz begründet eine gesetzliche Garantenpflicht. Das Verschweigen des Erwerbseinkommens durch die Angeklagte ist wegen dieser gesetzlichen Garantenpflicht als arglistig zu bezeichnen. Die Angeklagte hat im Übrigen zugestandenermassen vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Sie gab diesbezüglich zu Protokoll, sie habe nur den Lebensstandard für ihre Tochter und sich selber \"etwas\" erhöhen wollen. Die Angeklagte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf das von ihr in der Deliktsperiode erzielte Nettoeinkommen von insgesamt rund Fr. 27'000.--, da dieses Einkommen geringer ist als die von ihr bezogene Sozialhilfe (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz i.V.m. Ziff. E.1.2 der SKOS-Richtlinien). II. Kammer, 23. November 2004 (21 04 174) |"}