Zwar wusste der Rechtsvertreter bereits bei Einreichen des UR-Gesuchs, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten in Auftrag gegeben worden war und musste damit auch die Möglichkeit einer Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten grundsätzlich in Betracht ziehen, doch konnte er damals das Resultat dieser Begutachtung noch nicht kennen. Es kann bei der gegebenen Aktenlage deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Begehren des Rekurrenten als Privatkläger bzw. Opfer, nämlich die Bestrafung des Angeklagten wegen Körperverletzung sowie die Gutheissung zivilrechtlicher Ansprüche, im damaligen Zeitpunkt als aussichtslos darstellten. II. Kammer, 9. September 2004 (21 04 173) |