Mit Recht weist der Rekurrent vorliegend darauf hin, dass ihm das psychiatrische Gutachten im Zeitpunkt des Einreichens des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (23.10.2003) noch nicht bekannt sein konnte, da das Gutachten erst am 17. November 2003 erstellt und dem Rechtsvertreter des Rekurrenten erst am 3. Dezember 2003 zugestellt wurde. Zwar wusste der Rechtsvertreter bereits bei Einreichen des UR-Gesuchs, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten in Auftrag gegeben worden war und musste damit auch die Möglichkeit einer Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten grundsätzlich in Betracht ziehen, doch konnte er damals das Resultat dieser Begutachtung noch nicht kennen.