Aus diesem Grund wird es auch als unzulässig angesehen, eine gewährte unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Durchführung von Beweisabnahmen, wieder zu entziehen (BGE 122 I 5 E. 4a). Mit Recht weist der Rekurrent vorliegend darauf hin, dass ihm das psychiatrische Gutachten im Zeitpunkt des Einreichens des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (23.10.2003) noch nicht bekannt sein konnte, da das Gutachten erst am 17. November 2003 erstellt und dem Rechtsvertreter des Rekurrenten erst am 3. Dezember 2003 zugestellt wurde.