Es trifft wohl zu, dass sich die Begehren des Rekurrenten als Privatkläger nachträglich, nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens, als aussichtslos herausgestellt haben. Doch ist nach der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die nachträgliche Beurteilung der Gewinnchancen aus der Retrospektive, sondern es sind die Erfolgsaussichten bei Einreichen des UR-Gesuchs massgebend. Aus diesem Grund wird es auch als unzulässig angesehen, eine gewährte unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Durchführung von Beweisabnahmen, wieder zu entziehen (BGE 122 I 5 E. 4a).