eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 119 E. 2.3.1 S. 136; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c). Es trifft wohl zu, dass sich die Begehren des Rekurrenten als Privatkläger nachträglich, nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens, als aussichtslos herausgestellt haben.