Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die Verschlechterung einer wahnhaften Schizophrenie beim Angeschuldigten zu einer akuten Psychose im Zeitpunkt des Unfalls geführt habe. Aufgrund der Schwere des Zustandsbildes sei von einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 10 StGB auszugehen. In der Folge lehnte das Amtsstatthalteramt das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit von dessen Begehren ab. Ein dagegen erhobener Rekurs des Privatklägers wurde vom Obergericht gutgeheissen. Aus den Erwägungen: