| | Entscheid: | § 285a Abs. 3 StPO. Massgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren eines Privatklägers gegen einen Angeschuldigten wegen dessen Schuldunfähigkeit, wenn sich diese erst im Laufe des Strafverfahrens ergeben hat.