Unter diesen Umständen wäre die Teilnahme des Angeklagten an der Gerichtsverhandlung vom 23. April 2004 - auch im Hinblick auf eine allfällige Abklärung des Geisteszustandes des Angeklagten (vgl. Art. 13 StGB) und der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung (vgl. § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StPO) - erforderlich gewesen. II. Kammer, 6. Juli 2004 (21 04 103) |