Die vorinstanzliche Erwägung, wonach dieses im Oktober 1996 festgestellte Krankheitsbild die Zurechnungsfähigkeit wegen der seither abgelaufenen Zeit heute nicht mehr beeinträchtigen könne, entbehrt demgegenüber einer rechtsgenüglichen tatsächlichen Grundlage. Daran ändern die im vorinstanzlichen Urteil erwähnten vielen, durchwegs verständigen Schreiben des Angeklagten nichts, zumal das Amtsgericht sein gesamtes Verhalten andernorts wieder als querulatorisch bezeichnet. Unter diesen Umständen wäre die Teilnahme des Angeklagten an der Gerichtsverhandlung vom 23. April 2004 - auch im Hinblick auf eine allfällige Abklärung des Geisteszustandes des Angeklagten (vgl. Art.