Dem Angeklagten war am 22. November 1996 gestützt auf den fachärztlichen Bericht vom 25. Oktober 1996 der Führerausweis wegen einer wahnhaft-paranoiden Störung auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Die Fachärzte schlossen eine eigentliche schizophrene Erkrankung nicht aus und befürchteten gar eine Chronifizierung des Zustandes des Angeklagten. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach dieses im Oktober 1996 festgestellte Krankheitsbild die Zurechnungsfähigkeit wegen der seither abgelaufenen Zeit heute nicht mehr beeinträchtigen könne, entbehrt demgegenüber einer rechtsgenüglichen tatsächlichen Grundlage.