Obwohl ein leichterer Fall strafbaren Verhaltens vorliegt, bei dem ein Angeklagter in der Regel eher als in schwereren Fällen von der Teilnahmepflicht befreit werden kann (vgl. LGVE 1983 I Nr. 67), wäre das Amtsgericht hier gehalten gewesen, auf dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten zu beharren, um einen persönlichen Eindruck von ihm und seinen Aussagen zu gewinnen (vgl. auch § 173 Abs. 2 und 3 StPO). Dem Angeklagten war am 22. November 1996 gestützt auf den fachärztlichen Bericht vom 25. Oktober 1996 der Führerausweis wegen einer wahnhaft-paranoiden Störung auf unbestimmte Zeit entzogen worden.