Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis kann offen bleiben, ob der amtsgerichtliche Referent überhaupt befugt war, über das Dispensationsgesuch des Angeklagten zu entscheiden, oder ob diese Entscheidskompetenz ausschliesslich dem Gerichtspräsidium zukam (vgl. § 164 StPO). Obwohl ein leichterer Fall strafbaren Verhaltens vorliegt, bei dem ein Angeklagter in der Regel eher als in schwereren Fällen von der Teilnahmepflicht befreit werden kann (vgl. LGVE 1983 I Nr. 67), wäre das Amtsgericht hier gehalten gewesen, auf dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten zu beharren, um einen persönlichen Eindruck von ihm und seinen Aussagen zu gewinnen (vgl. auch § 173 Abs. 2 und 3 StPO).