Zunächst ist festzuhalten, dass das Begehren des Angeklagten vom 20. April 2004, er sei vom persönlichen Erscheinen zu befreien, keine rechtsgenügliche Grundlage für eine Dispensation darstellt. Denn die von ihm geltend gemachten "sehr beschwerlichen Umstände" sind weder genügend substanziiert noch nachgewiesen. Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis kann offen bleiben, ob der amtsgerichtliche Referent überhaupt befugt war, über das Dispensationsgesuch des Angeklagten zu entscheiden, oder ob diese Entscheidskompetenz ausschliesslich dem Gerichtspräsidium zukam (vgl. § 164 StPO).