Das Obergericht wies den Fall gemäss § 243 StPO zur Neubeurteilung an das Amtsgericht zurück. Aus den Erwägungen: 2.1. Gemäss § 170 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte vor Gericht zu erscheinen. Er kann jedoch wegen Krankheit, Landesabwesenheit oder aus andern wichtigen Gründen von der Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung befreit werden. Die Teilnahmepflicht, die gleichzeitig auch ein Recht darstellt, wird aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und dem Gebot intensiver Persönlichkeitserforschung abgeleitet (LGVE 1983 I Nr. 67 m.w.H.; Detlef Krauss, Die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung im schweizerischen Strafverfahren, in: recht 1986 S. 73 ff.