Es ergibt sich somit, dass die Frage der Zulässigkeit der Einziehung vorliegend nicht mit Rekurs an das Obergericht angefochten werden konnte. Die Rechtsmit-telbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid erweist sich als unrichtig. Auf den Rekurs ist nicht einzutreten. II. Kammer, 11. Augusat 2003 (21 03 90) |