Die Strafverfügung kann nur als Ganzes angenommen werden, denn der luzernischen Strafprozessordnung ist das Institut der Teilrechtskraft fremd (vgl. auch § 133 Abs. 2 bzw. § 133bis Abs. 2 StPO). Ist der Betroffene mit einem Teil der Strafverfügung - und sei dies "nur" eine dort angeordnete Einziehung - nicht einverstanden, hat er die Strafverfügung integral anzufechten. Im vorlie-genden Fall hätte dies durch Nichtannahme der Strafverfügung im Sinne von § 133ter StPO geschehen müssen. Es ergibt sich somit, dass die Frage der Zulässigkeit der Einziehung vorliegend nicht mit Rekurs an das Obergericht angefochten werden konnte.