In der Luzerner Strafprozessordnung wird die Frage der Einziehung denn auch aus-drücklich als (möglicher) Bestandteil der Strafverfügung erwähnt (§ 132 Ziff. 5 StPO). Die hier zu beurteilende Einziehung ist nach dem Gesagten nicht als selbstständige Verfügung, sondern als Bestandteil der Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes anzusehen. Deshalb besteht auch kein Raum für einen getrennten Rechtsmittelweg. Die Strafverfügung kann nur als Ganzes angenommen werden, denn der luzernischen Strafprozessordnung ist das Institut der Teilrechtskraft fremd (vgl. auch § 133 Abs. 2 bzw. § 133bis Abs. 2 StPO).