etwa bei Tod des Täters oder bei unbekannter Täterschaft (vgl. auch § 75 Abs. 2 StPO). Von einer unselbst-ständigen (akzessorischen) Einziehung spricht man dann, wenn die Frage der Einziehung - wie im vorliegenden Fall - als Nebenpunkt in einem Strafurteil (bzw. einer Strafverfügung) neben den Hauptpunkten der Schuld und Strafe behandelt wird (Niklaus Schmid, Komm. Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 1998 § 1 N 79 f.; LGVE 1999 II Nr. 53). In der Luzerner Strafprozessordnung wird die Frage der Einziehung denn auch aus-drücklich als (möglicher) Bestandteil der Strafverfügung erwähnt (§ 132 Ziff.