Der Rekurs im luzernischen Strafprozess ist nur zulässig, wenn ihn das Gesetz ausdrücklich vorsieht (§ 252 StPO). Es stellt sich hier die Frage, ob die Einziehung der Waf-fen tatsächlich, wie in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehen, separat mit Rekurs beim Obergericht angefochten werden kann. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 2.1. In Rechtsprechung und Literatur wird zwischen selbstständiger und unselbststän-diger (akzessorischer) Einziehung unterschieden. Erstere kommt etwa dann in Betracht, wenn aus irgend einem Grund gar kein Strafverfahren durchgeführt wird; etwa bei Tod des Täters oder bei unbekannter Täterschaft (vgl. auch § 75 Abs. 2 StPO).