Gegen die Einziehungsverfü-gung könne der Betroffene innert zehn Tagen Rekurs beim Obergericht einlegen. X erklärte daraufhin die Annahme der Strafverfügung, die von der Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2003 visiert wurde. Bezüglich der Einziehung reichte X. beim Obergericht fristgerecht Rekurs ein. Das Obergericht ist auf den Rekurs nicht eingetreten und hat die Akten zuständigkeitshalber dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Aus den Erwägungen: 2.- Der Rekurs im luzernischen Strafprozess ist nur zulässig, wenn ihn das Gesetz ausdrücklich vorsieht (§ 252 StPO).