====================================================================== Mit Strafverfügung vom 7. März 2003 sprach der Amtsstatthalter X. unter anderem des Verstosses gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse. Gleichzeitig ver-fügte er gestützt auf Art. 58 StGB die Einziehung diverser Waffen, darunter eine Pistole Mar-ke "Heckler und Koch". In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Annahme der Strafverfügung innert 20 Tagen (§133 StPO) hingewiesen. Gegen die Einziehungsverfü-gung könne der Betroffene innert zehn Tagen Rekurs beim Obergericht einlegen.