Die Strafverfügung kann nur als Ganzes angenommen werden, denn der luzernischen Strafprozessordnung ist das Institut der Teilrechtskraft fremd. Ist der Betroffene mit einem Teil der Strafverfügung - und sei dies "nur" eine dort an-geordnete Einziehung - nicht einverstanden, hat er die Strafverfügung integral (durch Einsprache bzw. Nichtannahme) und nicht separat mit Rekurs an das Obergericht anzufechten. =