Ist der Betroffene mit einem Teil der Strafverfügung - und sei dies "nur" eine dort angeordnete Einziehung - nicht einverstanden, hat er die Strafverfügung integral (durch Ein-sprache bzw. Nichtannahme) und nicht separat mit Rekurs an das Obergericht anzufechten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 132 ff. und 252 StPO; Art. 58 StGB. Die Strafverfügung kann nur als Ganzes angenommen werden, denn der luzernischen Strafprozessordnung ist das Institut der Teilrechtskraft fremd.