| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 11.08.2003 | | Fallnummer: | 21 03 90 | | LGVE: | 2003 I Nr. 71 | | Leitsatz: | §§ 132 ff. und 252 StPO; Art. 58 StGB. Die Strafverfügung kann nur als Ganzes angenommen werden, denn der luzernischen Strafprozessordnung ist das Institut der Teilrechtskraft fremd. Ist der Betroffene mit einem Teil der Strafverfügung - und sei dies "nur" eine dort angeordnete Einziehung - nicht einverstanden, hat er die Strafverfügung integral (durch Ein-sprache bzw. Nichtannahme) und nicht separat mit Rekurs an das Obergericht anzufechten.