Es ist auch positiv zur Kenntnis zu nehmen, dass der Betreuungsaufwand der Rekurrentin für das Tier beachtlich ist und sie seit dem Vorfall vom 31. Mai 2002 verschiedene Vorkehrungen getroffen hat, um den Hund besser unter Kontrolle zu halten. Da jedoch angesichts der Gefährlichkeit von "Ringo" ein Restrisiko für die Allge-meinheit auch bei intensiver Beaufsichtigung verbleibt, ist die Anordnung einer anderen Massnahme gemäss § 7a Abs. 2 der Hunde-Verordnung unerlässlich. Anstelle einer Umplat-zierung erweist sich hier die Auferlegung eines Maulkorbzwangs für "Ringo" als weniger weit gehende, aber geeignete und angemessene Massnahme (§ 7a Abs. 2 lit. f).