Die Umplatzierung von "Ringo" in eine geeignete gewerbs-mässige Hundehaltung erscheint, verbunden mit weiteren Auflagen, zwar als eine taugliche Massnahme, um den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Hund zu gewährleis-ten. Es stellt sich aber die Frage, ob die Umplatzierung vorliegend zwingend erforderlich und verhältnismässig ist, um dieses Ziel zu erreichen, zumal die Rekurrentin zu "Ringo" offen-sichtlich eine enge Beziehung aufgebaut hat und die Umplatzierung des Hundes für sie einen erheblichen Eingriff bedeuten würde.