Nach dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn verlangt überdies ganz all-gemein, dass zwischen dem anvisierten Ziel (Schutz der Allgemeinheit) und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Basler Komm. StGB-I, a.a.O., N 14 zu Art. 58 StGB). Die Umplatzierung von "Ringo" in eine geeignete gewerbs-mässige Hundehaltung erscheint, verbunden mit weiteren Auflagen, zwar als eine taugliche Massnahme, um den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Hund zu gewährleis-ten.