Wie bereits ausgeführt, ist die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes materiell eine (Siche-rungs-)Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB (vgl. vorstehend E. 4.1). Sie stellt einen Ein-griff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar und untersteht dementsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Ein-ziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Nach dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert.