Das Kantonale Veterinäramt trifft je nach Schwere des Einzelfalls die nach § 7 er-forderlichen Massnahmen, wie beispielsweise die Umplatzierung eines Hundes (§ 7a Abs. 2 lit. a). Nach § 7b der Verordnung können solche Massnahmen auch in Strafverfahren ange-ordnet werden. (¿) 5.4. Es stellt sich schliesslich noch die Frage der zu treffenden Massnahme. Neben der Umplatzierung eines gefährlichen Hundes sind in § 7a Abs. 2 der Hunde-Verordnung weitere Massnahmen aufgezählt, die je nach Schwere des Einzelfalls getroffen werden können. Wie bereits ausgeführt, ist die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes materiell eine (Siche-rungs-)Einziehung im Sinne von Art.