Der Regierungsrat hat auf dieser gesetzlichen Grundlage die Verordnung über das Halten von Hunden erlassen (SRL Nr. 849, im Folgenden "Hunde-Verordnung"). Nach § 7 dieser Verordnung sind Hunde mit ansteckenden Krankheiten sowie Hunde, die für Mensch und Tier gefährlich sind, zu töten, wenn eine tierärztliche Behandlung oder sonstige Mass-nahmen keinen Erfolg versprechen oder wenn der Halter eine angeordnete Behandlung oder sonstige Massnahmen nicht befolgt und keine weniger weit gehenden Massnahmen in Frage kommen. Das Kantonale Veterinäramt trifft je nach Schwere des Einzelfalls die nach § 7 er-forderlichen Massnahmen, wie beispielsweise die Umplatzierung eines Hundes (§ 7a Abs. 2 lit.