Die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes ist materiell eine Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB. Nach Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Straf-barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren (...), wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die gesetz-liche Formulierung "Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand-lung gedient haben" ist nicht grammatikalisch wörtlich, sondern sinngemäss auszulegen. Sie erfasst auch Tiere (ZBJV 107 [1971] S. 279). Zweck der in Art.