Mit Strafverfügung vom 16. Januar 2003 ordnete das Amtsstatthalteramt gegenüber Y. die Umplatzierung von "Ringo" in eine geeignete gewerbsmässige Hundehaltung an. Gegen diese Verfügung reichte Y. beim Ober-gericht Rekurs ein, welcher teilweise gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: 4.1. Die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes ist materiell eine Einziehung im Sinne von Art.