Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht auch das Bundesgericht, jedenfalls in seiner neueren Rechtsprechung, davon aus, dass "die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente jene der Tat selber sind" (BGE 127 IV 10, 14 E. 1a mit Hinweis auf BGE 117 IV 369). Das von der Verteidigung angeführte französische Zitat des Bundesgerichts: "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8, 14 E. 1b) bezog sich noch auf den früheren Wortlaut des Art. 112 StGB, bei welchem das Tatschuldprinzip weniger ausgeprägt war als bei der geltenden Fassung (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 1020 ff.). II. Kammer, 7. April 2004 (21 03 170) |