O., § 1 N 19). Bei den für die Erfüllung des Tatbestands des Mordes erheblichen Umständen handelt es sich nur um die Tatumstände im eigentlichen Sinn, also um solche, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen, da sich nur dies mit dem dem Strafgesetzbuch zugrunde liegenden Tatschuldprinzip verträgt (Botschaft, a.a.O., S. 1022). Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht auch das Bundesgericht, jedenfalls in seiner neueren Rechtsprechung, davon aus, dass "die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente jene der Tat selber sind" (BGE 127 IV 10, 14 E. 1a mit Hinweis auf BGE 117 IV 369).