a.M. Schwarzenegger, a.a.O., N 25 zu Art. 112 StGB). Bei dieser besonderen Skrupellosigkeit geht es nämlich nicht um Charaktereigenschaften oder Persönlichkeitsmerkmale des Täters als solche, sondern ausschliesslich um die Qualifikation der Tat (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 1 N 19). Die Tatbezogenheit der massgebenden Momente wird durch die Aufzählung von Beispielen besonderer Skrupellosigkeit in Art. 112 StGB (der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung) noch unterstrichen (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 1 N 19).