Zum Argument der Verteidigung, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei bei der Qualifizierung seiner Tat als Mord zu wenig gewürdigt worden, ist vorab zu bemerken, dass die Beurteilung einer Tötung als besonders skrupellos und damit als Mord entgegen den Ausführungen der Verteidigung tatbezogen und nicht etwa täterbezogen zu erfolgen hat (Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 112 StGB mit Hinweis auf BGE 117 IV 392 f. sowie N 17; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 1 N 19; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26.6.1985, BBl 1985 II S. 1021 f.; a.M. Schwarzenegger, a.a.