Das Obergericht befand den Angeklagten in Gutheissung der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft des Mordes und des vollendeten Mordversuchs schuldig. Aus den Erwägungen: Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bloss in mittlerem Grade vermindert zurechnungsfähig war und dass diese verminderte Zurechnungsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre eine besondere Skrupellosigkeit und damit die Mordqualifikation nicht ausschliesst (Schwarzenegger, Basler Komm., N 25 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art.