In seiner Appellation beantragte der Angeklagte, er sei der vorsätzlichen Tötung sowie des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Das Obergericht befand den Angeklagten in Gutheissung der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft des Mordes und des vollendeten Mordversuchs schuldig.