176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 176 ZGB, mit Hinweis auf BGE 115 II 204 E. 4a). Gerade vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass dafür, früher getroffene Eheschutzmassnahmen nach Jahr und Tag wieder aufleben zu lassen, gehen doch die Parteien keinerlei Rechte verlustig. II. Kammer, 8. Januar 2004 (21 03 162) (Das Bundesgericht hat am 14. Juni 2004 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen und die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.) |