vgl. zu den Unterschieden Czitron, a.a.O., S. 14 f.), wenngleich aufgrund des neuen Scheidungsrechts gewisse Annäherungen hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensinhalte festzustellen sind (vgl. LGVE 2001 I Nr. 6 und 7, 2002 I Nr. 16). Wohl sprächen Gründe der Praktikabilität für das Wiederaufleben des Eheschutzentscheides, da in diesem Fall Unterhaltsberechtigte das Gericht nicht neu anzurufen brauchten.